Diskussionsforum mit negativen Bewertungen der Konkurrenzsoftware
Details zum Urteil
- Artikel
- vom 01.08.1998
- Sonstiges: Beitrag von RA Stadler aus INTERNETWORLD 8/98
- Abgelegt unter IT-Recht
- Kommentiert von
Auf dieser Seite finden Sie
Kommentar von
Das Unterhalten eines Diskussionsforums oder Gästebuchs, ist selbstverständlich zulässig.
Problematisch wird es aber dann, wenn die dort enthaltenen Fremdbeiträge negative oder abwertende Statements zu einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen beinhalten oder wenn beleidigende bzw. ehrverletzende Äußerungen im Hinblick auf eine dritte Person publiziert werden. Letzteres war Gegenstand einer neuen Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Dort wurde ein Link auf eine Seite gesetzt, die einen satirischen Beitrag über den Rechtsanwalt S. enthielt. Diese "Satire" hat das Landgericht als beleidigend und ehrverletzend eingestuft. Gleichzeitig hat es die Auffassung vertreten, daß derjenige, der den Link gesetzt hat, sich diese beleidigende Darstellung, indem er sich nicht ausreichend von ihr distanziert hatte, zu eigen gemacht hat. Wann eine ausreichende Distanzierung vorliegt, ließ das Gericht aber leider offen. Ein Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors reichte dem LG jedenfalls nicht aus.
Was die Zueigenmachung einer fremden Darstellung betrifft, dürfte im Hinblick auf die negative Beurteilung eines geschäftlichen Konkurrenten ähnliches gelten. In diesen Fällen ist allerdings zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere dessen § 14, zu beachten. Diese Norm behandelt die sog. Anschwärzung. Unzulässig sind hiernach geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Konkurrenten, es sei denn, man kann nachweisen, daß diese Tatsachen wahr sind.
Derjenige, der fremde Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen auf seiner Page publiziert bzw. auf solche fremde Statements verlinkt, sollte sich zumindest Gedanken darüber machen, ob diese Inhalte beleidigender oder wettbewerbswidriger Natur sind.