"FTP-Explorer"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht München
  • Urteil
  • vom 02.08.2001
  • Aktenzeichen 6 U 2561/01 (4 HKO 21648/00 LG München I)
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

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  1. Weitere Informationen

In dem Rechtsstreit

(...)

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. August 2001 folgendes

Endurteil

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I (4 HKO 21648/00) vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verurteilt.

Der Senat folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass kurz folgendes auszuführen:

a) An der Zulässigkeit des Antrags ist nicht zu rütteln. Jedenfalls im vorliegenden Fall kann die Freistellung nicht anders als durch Zahlung erfolgen.

b) Die Nennung der Bezeichnung "FTP-Explorer" auf der Homepage der Beklagten ist zeichenmäßig erfolgt. § 23 MarkenG findet hier keine Anwendung.

c) Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob hier das TDG überhaupt anzuwenden ist, da es nicht um den Inhalt des angekündigten Programms geht, sondern um dessen Bezeichnung. Auf jeden Fall aber haftet die Beklagte gem. § 5 Abs. 1 TDG, wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat.

d) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Kosten: § 97 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.10, 713 ZPO

Beschwer: § 546 Abs.2 ZPO.

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