OEM-Versionen (Microsoft)
Details zum Urteil
- Bundesgerichtshof
- Urteil
- vom 06.07.2000
- Aktenzeichen 1 ZR 244197
- Abgelegt unter IT-Recht
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Leitsatz des Gerichts
Ein Softwarehersteller, der eine Programmversion in Verkehr gebracht hat, kann einem Händler mit dem er keine Vertragsbeziehungen unterhält, nicht vorschreiben, sogenannte OEM-Software ausschließlich zusammen mit neuen PCs zu verkaufen.
Der Tatbestand
Die Klägerin unterhält für die von ihr entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Betriebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sogenannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der Hardwarehersteller als »Original Equipment Manufacturer« bezeichnet die Klägerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unternehmen - die Klägerin bezeichnet sie als »authorized replicators« - hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit den Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEM-Versionen ab.
Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie ihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus lässt die Klägerin bei den OEM-Versionen einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzerhandbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm nur mit einem neuen PC vertrieben werden darf.
Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der Hardware auch Software. Sie veräußerte am 29.5.1995 die zuvor von einem Zwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-Betriebssystems (MSDOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden ist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Die Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I. (...)
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr.3 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu.
Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, dass es von dem von der Klägerin autorisierten Hersteller (authorized replicator) durch die bestimmungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gesetzt worden ist.
1. Allerdings hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen, dass die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogramme nach § 2 Abs. 1 Nr.1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießen. Dass die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Darüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der Beklagten im Rahmen der OEM-Version mitveräußerten Benutzerhandbuch zu.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch dadurch, dass sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms einschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen PC - an einen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr.3 Satz 1, § 17 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sich dadurch erschöpft, dass das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr.3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass - soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17 Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruht die Regelung in § 69c Nr.3 Satz 2 UrhG auf der entsprechenden Bestimmung in Art. 4 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122/42 = GRUR Int. 1991, 545).Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung des Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöpfungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern ist nach § 69a Abs. 4 UrhG auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustellen, hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 UrhG sowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a Rz. 24 und § 69c Rz. 20 u. 28).
b) Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 UrhG aufgestellten - Grundsätze heranzuziehen:
Zunächst ergibt sich aus § 32 UrhG, dass Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958-1 ZR 98/57, GRUR 1959,200 [202] - Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736 [737j - Schallplattenvermietung; Urt. v. 8.11.1989-IZR 14/88, GRUR 1990,669 [6711 -Bibelreproduktion; Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310 [311] -Taschenbuch-Lizenz; SchrickerlSchricker; a.a.O., §§ 31/32 Rz. 8; Ulmer; Urheber- und Verlags-recht, 2. Aufl. S.362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rz. 544).
Die dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eine Beschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG zur Folge. Denn bringt der Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen Absatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, dass insoweit mangels Zustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH GRUR 1959, 200 [202] - Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736 [737] - Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 17 Rz. 49; Schack, a.a.O., Rz. 391).
Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsecht ist nunmehr erschöpft (BGH GRUR 1986, 736 [7371] -Schallplattenvermietung). Die nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.
Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwertet und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101 [106] - Schallplattenimport 1; BGH GRUR 1986, 736 [737] - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394 [397] -Koenigs Kursbuch).
Die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, dass der Berechtigte - ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durch Veräußerung in Verkehr gesetzt worden - auf den weiteren Absatzweg Einfluss nehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt (§ 32 UrhG), so würde das Verbreitungsecht des Berechtigten nicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück - der Beschränkung zuwider - nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer dagegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung in Verkehr gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auch nach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.
Diese vor allem in der Entscheidung »Schallplattenvermietung« des Senats vom 6.3.1986 (GRUR 1986, 736; vgl. dazu zutreffend Hubmann, GRUR 1986, 739; Pollaud-Dulian, GRUR Int. 1989, 811 [812]) herausgestellten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber für die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie in § 17 Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie haben vielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommt gerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechtes zum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, dass dem Berechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eine Einflussnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich verwehrt wäre.
c) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für den Streitfall verkannt. Sie führen dazu, dass sich das Verbreitungsrecht der Klägerin dadurch erschöpft hat, dass das mit der Vervielfältigung beauftragte Unternehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Computerprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entsprechend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat.
aa) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin praktizierten sogenannten OEM-Vertrieb um einen üblichen, klar abgrenzbaren Vertriebsweg handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungsrechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 69c Rz. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen.
bb) Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Vervielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur berechtigt, die als OEM-Versionen gekennzeichneten Programmkopien an im Einzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzugeben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier in Rede stehende, als OEM-Version gekennzeichnete Programmkopie an einen von der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klägerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert hat.
cc) Auf Grund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehrbringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die nachfolgenden Veräußerungshandlungen - die Veräußerung der Programmkopie durch den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständliche Weiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehr der Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, dass sie den von ihr aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 69c Rz. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991. Teil II Rz. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rz. 922; im Ergebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649 [1650] [Anm. d. Red.:= CR1998, 265]; OLG Frankfurt(11. ZS), NJW-RR 1997,494; CR 1999, 7 [8]; Berger, NJW 1997, 300 [301]; Witte, CR 1996, 533 [534]; Lehmann, NJW 1993, 1822 [1825]; Redeker, Der EDV-Prozeß, 1992, Rz. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974 [975] [Anm. j Red.: = CR 1996, 531 m. Anm. Witte/Erben/Zahrnt]; OLG Frankfurt (6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, Umdr. S.7 f. [Anm. d. Rej: = CR 2000, 581]; Nordemann/Vinck in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69c Rz. 6; Erben/ Zahrnt, CR 1996, 535; dies., CR 1998, 267 [268]).
Eine beschränkte Erschöpfungswirkung auf Grund einer beschränkten Nutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das vervielfältigende Unternehmen (authorized replicator) die Ware entgegen der Verwendungsbeschränkung der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin vertraglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern an einen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handelte sich um eine im Rahmen des § 32 UrhG zulässige Beschränkung - nicht eintreten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber - wie dargelegt - nicht Gegenstand des Streitfalls.
d) Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unter Berufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor Sch. vorgebrachten Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einer entsprechend beschränkten Erschöpfungswirkung ist danach kein Raum. Der Klägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen unbenommen, ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten, bestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen Vertragspartner weiterzugeben (vgl. auch Marly, a.a.O., Rz. 925 ff.; Harte-Bavendamm in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Stand: März 1999, Kap. 54 Rz. 76 f.; anders insoweit Redeker, a.a.O., Rz. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Beschränkung der Erschöpfungswirkung liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern gegenüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichung schuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem deutschen Recht fremd; sie ist auch im Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999-IZR 130/96, WRP 2000, 743 [737] - Außenseiteranspruch II, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesen ist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auferlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse, gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für dieselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen, erscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue PCs sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand an Standardsoftware auszustatten und auf diese Weise PC-Benutzer von der Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegenkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch andere Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profitieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der Klägerin unbestreitbar immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nutzungsrechte angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muss.
III. Der Klägerin stehen auch keine Kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.
1. Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurch erschöpft, dass die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung versehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von OEM-Produkten führt nicht zu einem Ausschluss der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG.
2. Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Vertriebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung (BGH WRP 2000, 734 [736 ff.] - Außenseiteranspruch II) nicht mehr in Betracht.
IV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.