Zulässigkeit von sog. CPU-Klauseln
Details zum Urteil
- Oberlandesgericht Frankfurt
- Urteil
- vom 10.03.1994
- Aktenzeichen 6 U 18/93
- Abgelegt unter IT-Recht
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Der Tatbestand
Mit Vertrag vom 21. 12. 1979/15. 1. 1980 erwarb die Bekl. bei der Rechtsvorgängerin der Kl., der N, ein Software-Produkt A zur Installation auf einer Computeranlage A mit dem Betriebssystem OS/VS 2. In diesem Vertrag war unter Nr. 2 der folgende Passus enthalten: "Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Produktes im Rahmen eines Lizenzvertrages, wie in der N-Preisliste Nr. ABAID 790701 definiert, die als Bestandteil diesem Vertrag beigefügt ist."
Unstreitig ist die Software nicht auf einem Rechner A sondern von Anfang an auf einem Modell 'I 3083' eingesetzt worden, welches nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien in der mündlichen Verhandlung in seiner Leistungsfähigkeit dem A Rechner gleichwertig war. Im Jahr 1987 tauschte die Bekl. den Rechner ' I 3083' gegen das leistungsfähigere und schnellere Modell 'I 3090/150' aus, auf dem die von der Rechtsvorgängerin der Kl. gelieferten Programme nach der Behauptung der Bekl. ohne Änderungen ebenfalls ablauffähig waren.
Hierauf reagierte die Rechtsvorgängerin der Kl., indem sie mit Rechnung vom 3. 6. 1987 für ein 'Upgrade' der Programme A und I die Zahlung eines Betrages von insgesamt 22834,20 DM von der Bekl. forderte. Hierauf begehrte die Bekl. Aufklärung hinsichtlich der Grundlagen, aus denen sich die Berechtigung der Rechtsvorgängerin der Kl. zur Geltendmachung dieser Forderung ergäbe. Auf der Grundlage eines zeitgleichen Angebots der Rechtsvorgängerin der Kl. vom 14. 7. 1987 erwarb die Bekl. sodann eine 'CPU-unabhängige Dauerlizenz' der streitgegenständlichen Programme zu einem Preis von insgesamt 99200 DM.
(...) Im Jahre 1989 wandte sich die Kl. an die Bekl. und forderte erneut Zahlung der Rechnung vom 3. 6. 1987 über den Betrag von 22834,20 DM, den sie, nachdem die Bekl. Zahlung verweigerte, zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat.
Zu deren Begründung hat die Kl. vorgetragen, daß die Bekl. auf der Grundlage des ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet sei, bei einer Änderung der eingesetzten Hardware, insbesondere bei Verwendung einer schnelleren Central Processing Unit, d.h. des die Software verarbeitenden Prozessors, eine höhere Lizenzgebühr zu zahlen. Diese sei durch die Rechnung vom 3. 6. 1987 von der Bekl. verlangt worden. Soweit sie sich mit der Bekl. mit dem Angebot vom 14. 7. 1987 auf eine andere, 'kaufmännische' Lösung geeinigt habe, sei hierbei der nach der Rechnung vom 3. 6. 1987 geschuldete Betrag irrtümlich als 'bezahlt' bezeichnet worden.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.
Die Entscheidungsgründe
Die Berufung der Bekl. ist zulässig und auch begründet, denn der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt zu.
Soweit die Kl. Zahlung ihrer Rechnung vom 3. 6. 1987 auf der Grundlage dessen verlangt, daß die Bekl. das ihr überlassene Programm auf einem neueren, leistungsfähigeren Computersystem installiert hatte, ergibt sich eine derartige Verpflichtung nicht bereits aus dem der Vertragsbeziehung der Parteien zugrundeliegenden Vertrag vom 21. 12. 1979/15. 1. 1980. Eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß bei einem CPU-Wechsel andere Lizenzgebühren zu zahlen sind, ist in dem Vertrag nicht enthalten. Nach Ansicht der Kl. soll sich eine Verpflichtung, bei einem CPU-Wechsel eine andere, höhere Lizenzgebühr zahlen zu müssen, aus § 2 dieses Vertrages in Verbindung mit der Preisliste der Kl. Nr. ABAID 790701 ergeben. Es trifft zwar zu, daß nach dieser Preisliste für Rechner unterschiedlicher Konfiguration unterschiedliche Lizenzgebühren zu entrichten sind, wobei offenbar die Art der CPU als ausschlaggebender Faktor anzusehen ist. Allerdings wird dies nicht hinreichend deutlich genug dargelegt, zumal die Kl. trotz entsprechender Hinweise des Gerichts zu keiner Zeit die vollständige Preisliste, sondern immer nur einen Auszug daraus, vorgelegt hat.
Es kann indes dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsbestimmungen tatsächlich im Wege der Auslegung eine entsprechende Verpflichtung der Bekl. ergeben, denn selbst wenn eine solche Verpflichtung aus den genannten Bestimmungen folgen würde, wäre sie infolge eines Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam anzusehen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterfällt dem AGB-Gesetz, denn es handelt sich offensichtlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen. Wird in solchen Vertragsbestimmungen die Bindung der Nutzung einer Software an einen bestimmten Rechnertyp gekennzeichnet durch die in diesem eingebaute Zentraleinheit, so wird im Schrifttum teilweise grundsätzlich die Unwirksamkeit dieser Bestimmungen aus § 9 AGBG hergeleitet. Zur Begründung wird angeführt, daß in den Fällen, in denen - wie hier - Kaufrecht auf die Programmüberlassung anwendbar ist, es mit den wesentlichen Grundgedanken des Eigentums nicht zu vereinbaren sei, daß die dem Anwender aus Eigentum zustehende grundsätzliche Freiheit beliebiger Nutzung durch eine Bindung der Programmnutzung an eine Zentraleinheit eingeschränkt werde (vgl. Schneider, Die Praxis des EDV-Rechts, 1990, G 43; Koch, ComputervertragsR, 4/1993, Teil 6 Rdnr. 1028a). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der Einsatz des Programms speziell an einen bestimmten CPU-Typ gebunden ist und jeder CPU-Wechsel mit Parameterveränderungen an dem Programm selbst verbunden ist (vgl. Koch, Teil 6 Rdnr. 1028b). Nur dann nämlich sieht der Senat eine CPU-Bindung von einem Interesse des Softwareherstellers als getragen an, wenn das von ihm gefertigte Programm in seiner Ablauffähigkeit, seiner Performance oder sonstigen Besonderheiten darauf angewiesen ist, nur auf einem bestimmten Computertyp eingesetzt zu werden, und wenn jeder Einsatz auf einem anderen Rechner die Gefahr mit sich brächte, daß - im Ergebnis -den Ruf des Softwareproduzenten gefährdende Ablaufschwierigkeiten auftreten können.
Solche eine CPU-Bindung rechtfertigenden Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Die Kl. hat solche Umstände nicht vorgetragen, sondern es von vornherein sogar stillschweigend zugelassen, daß das Programm der Bekl. statt auf einem A-Rechner auf einem I-Rechner eingesetzt wurde. Nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Bekl. war die Software darüber hinaus auf dem neuen I-Rechner ablauffähig, ohne daß irgendwelche Änderungen vorgenommen werden mußten. Dies hat die Bekl. ebenfalls zugestanden, indem sie hinsichtlich einer neuen Parametrisierung des Programms einzig darauf abgehoben hat, daß das Paßwort habe geändert werden müssen.
Von weiteren, substantiellen Programmanpassungen, die allein eine CPU-Bindung hätten rechtfertigen können, war indessen nicht die Rede. Mangels der vorstehend beschriebenen Besonderheiten liegt somit ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der urheberrechtlich geprägten kaufweisen Softwareüberlassung vor (§ 9 I Nr. 1 AGBG), gleichermaßen auch ein Verstoß gegen wesentliche kaufvertragliche Rechte und Pflichten (§ 9 II Nr. 2 AGBG), so daß die hier streitige CPU-Bindung als unwirksam anzusehen ist.
(...)