Fremde Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung zulässig
Details zum Urteil
- Landgericht München I
- Urteil
- vom 25.01.2011
- Aktenzeichen 1 HK O 19013/09
- Sonstiges: nicht rechtskräftig, Berufung zum OLG München anhängig unter: 6 U 882/11
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei
Die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten stellt lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens dar, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag einer Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Marke.
Außerhalb eines - im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen - Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden, bsi hin zur Grenze der Schmähkritik.
Das Urteil
Die Urteilsgründe im Volltext