Impressumspflicht für Weblogs?
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- vom 06.02.2009
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Die Frage, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen Blogs eines Impressums bedürfen, wird im Web häufig diskutiert und ganz augenscheinlich sehr unterschiedlich gehandhabt.
Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, einmal darzustellen, wann der Betreiber eines Blogs ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung benötigt bzw. wann er anonym bloggen darf.
Informationspflichten ergeben sich für den Betreiber eines sog. Telemediums, zu denen zweifelsohne auch Weblogs gehören, aus §§ 5, 6 Telemediengesetz (TMG) sowie aus § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser seltsame Dualismus verschiedener Vorschriften ist eine Folge der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
1. Private Blogs
Nach § 55 Abs. 1 RStV benötigen Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, kein Impressum.
Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von privater Kommunikation und nennt als Beispiel die Fälle, in denen sich Anbieter und Nutzer persönlich kennen oder ein Dritter (z. B. ein Foren- oder Verkaufsplattformbetreiber) involviert ist, der einer Impressumspflicht unterliegt. Gemeint sind damit das Posten von Beiträgen in Meinungsforen, das Chatten oder das Anlegen von Profilen in Community-Plattformen wie Facebook oder MySpace.
Ob diese Vorschriften auf Websites oder Blogs überhaupt anwendbar sind, ist unklar. Es wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass frei zugängliche Websites, auch wenn sie nur private Inhalte aufweisen, nie ausschließlich persönlichen Zwecken dienen und daher der Impressumspflicht des § 55 Abs. 1 RStV unterliegen.
Zumindest dann, wenn ein Blog oder eine Website Informationen enthält, die über den konkreten Freundes- und Familienkreis hinaus von Bedeutung sind und auch von Leuten gelesen werden, die der Blogger nicht kennt, besteht m.E. eine Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV.
Wer also in seinem Blog über allgemeine Themen schreibt, unterliegt in jedem Fall der Informationspflicht des § 55 Abss. 1 RStV und hat seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereit zu halten.
Es gibt somit kaum Blogs, die, wenn sie sich an das Gesetz halten, anonym bleiben dürfen.
2. Journalistische Blogs
Nach § 55 Abs. 2 RStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten die Informationen die §§ 5 und 6 des TMG verlangen, bereit zu halten und außerdem einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Hier stellt sich natürlich die Frage, wann ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von "elektronischer Presse", woraus sich ableiten lässt, dass eine gewisse inhaltliche Nähe zur Print-Presse gegeben sein muss. Meinungsbildende Blogs, die sich regelmäßig mit politischen, weltanschaulichen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Themen beschäftigen und ein Mindestmaß an journalistischer Struktur aufweisen, erfüllen nach meiner Ansicht diese Voraussetzungen.
Die meinungsbildenden und meinungsrelevanten Blogs sollten daher ein vollständiges Impressum i.S.v. § 5 TMG anbieten, also den Namen und die Anschrift benennen sowie bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten. Dazu eine E-Mail-Adresse und regelmäßig auch eine Telefonnummer. Außerdem ist eine natürliche Person, wie im Presserecht als Verantwortlicher zu benennen.
3. Kommerzielle Blogs
Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, gelten schließlich die Regelungen des § 5 TMG unmittelbar. Die Gesetzesformulierung ist etwas unglücklich und wird überwiegend in einem weiten Sinne so verstanden, dass Angebote mit einem unmittelbar oder mittelbar kommerziellen Hintergrund umfasst sind. Wer also versucht, mit seinem Blog Geld zu verdienen und sei es nur mittels Google-AdWords oder Bannerwerbung fällt unter diese Vorschrift.
4. Fazit
Blogs unterliegen regelmäßig einer Impressumspflicht, zumindest der eingeschränkten nach § 55 Abs. 1 RStV. Journalistische Blogs oder solche mit einem zumindest mittelbar kommerziellen Hintergrund unterliegen der Impressumspflicht nach §§ 55 Abs.2 RStV bzw. § 5 TMG.