Linkverbot in redaktioneller Berichterstattung
Details zum Urteil
- Oberlandesgericht München
- Urteil
- vom 23.10.2008
- Aktenzeichen 29 U 5696/07
- Sonstiges: nicht rechtskräftig; Revision wurde zugelassen
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
- Kommentiert von
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Leitsatz der Kanzlei
Die Setzung eines Links auf eine Cracker-Software im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung stellt eine vorsätzliche Unterstützung der fremden Urheberrechtsverletzung dar
Das Urteil
Der Heise-Verlag hatte in einem Bericht des Heise-Newstickers mit der Überschrift "AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs" innerhalb eines redaktionellen Beitrags über die Software "AnyDVD" einen Link auf die Website des Softwareherstellers SlySoft gesetzt. Der Link führte nicht auf eine spezielle Downloadseite, sondern lediglich auf die Startseite des Unternehmens.
Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hatten den Heise-Verlag bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung verurteilt und haben dies nunmehr auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bestätigt.
Das OLG beließ es dabei nicht bei der vom Landgericht München I angenommenen Störerhaftung, sondern führt ergänzend aus, der Verlag hätte eine vörsätzliche Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch die Fa. Slysoft geleistet.
Das Urteil des Oberlandesgericht im Volltext bei Heise
Kommentar von
Wir halten die Entscheidung des Oberlandesgericht München für falsch, weil sie das Wesen des Hyperlinks verkennt und auch Bedeutung und Reichweite von Art. 5 GG falsch einschätzt.
Rechtsanwalt Stadler hat sich in einer Anmerkung zum Urteil des OLG München im Verfügungsverfahren, die in JurPC veröffentlicht ist, bereits intensiv mit der Thematik befasst.
Redaktioneller Link auf Anbieter von Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen in JurPC