Auskunftsansprüche gegen Internet Service Provider bei Urheberrechtsverletzungen 

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  • vom 27.09.2004
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Während die politische Diskussion darüber, ob im sog. "Zweiten Korb" der Novellierung des Urheberrechts auch Auskunftsansprüche gegen Internet Service Provider (ISP) normiert werden sollen, noch in vollem Gange ist, haben einige Gerichte, fast unbemerkt von der öffentlichen Diskussion, bereits nach geltendem Recht solche Auskunftsansprüche auf Grundlage einer analogen Anwendung von § 101a Urheberrechtsgesetz (UrhG) bejaht. Die diesbezüglichen Urteile des Landgerichts Hamburg vom 07.07.2004 (Az.: 308 O 264/04) und des LG Köln vom 28.07.2004 (Az.: 28 O 301/04), sind allerdings juristisch - trotz z.T. sehr ausführlicher Begründung - wenig überzeugend. Beide Entscheidungen zeichnen sich zunächst durch eine umständliche und z.T. auch unklare und widersprüchliche Fassung des Tatbestands aus.

Für eine analoge Anwendung des § 101a UrhG auf Access-Provider fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit dieses Providertyps mit solchen Dritten, die Vervielfältigungsstücke eines urheberrechtlich geschützten Werks herstellen oder verbreiten. Wer hier eine Vergleichbarkeit bejaht, hat die Tätigkeit und Funktion des Access-Providers grundlegend missverstanden. Der Access-Provider sorgt lediglich für den Netzzugang und leitet Daten durch, deren Inhalt er nicht kennt. Durch die Bereitstellung des Netzzugangs werden keine Werke verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder hergestellt. Es mangelt deshalb bereits an einer Handlung des ISP, die eine Ähnlichkeit zu einer Verbreitungs- oder Herstellungshandlung aufweist.

Darüber hinaus verlangt § 101a Abs. 1 UrhG, dass der Inanspruchgenommene Dritte das Urheberrecht verletzt. Eine solche Verletzungshandlung liegt bereits deshalb fern, weil § 9 TDG besagt, dass der Zugangsprovider für fremde Informationen, die er lediglich übermittelt, nicht verantwortlich ist. Diese Nichtverantwortlichkeit schließt eine Qualifizierung des Providers als Verletzer aus. Das Landgericht Hamburg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die §§ 9-11 TDG wegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 TDG auf den gesamten Bereich der verschuldensunabhängigen Störerhaftung nicht anwendbar seien. Der Wortlaut der Vorschrift spricht allerdings lediglich von der Verpflichtung zur Sperrung und Entfernung, was darauf hindeutet, dass nur Unterlassungsansprüche ausgenommen sein sollen. 

Sofern man mit den Landgerichten Köln und Hamburg § 9 TDG tatsächlich nicht auf Auskunftsansprüche anwenden möchte, muss die von § 101a UrhG verlangte Verletzereigenschaft aus einer Verantwortlichkeit des Providers als sog. Mitstörer abgeleitet werden. Wenn man insoweit die neuere Rechtsprechung des BGH zur Mitstörerhaftung heranzieht, scheidet aber die Annahme einer Mitstörerstellung des bloßen Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen aus. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat und zudem die Möglichkeit besessen hätte, den Eintritt der Rechtsverletzung zu verhindern (vgl. BGH, ambiente.de). Zudem verlangt der BGH noch, dass der Mitstörer ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat.

Beim Access-Provider fehlt es an allen drei Voraussetzungen für eine (Mit-) Störerverantwortlichkeit. Bereits ein willentlich und adäquat-kausaler Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die bloße Bereitstellung des Netzzugangs, sowie der Transport von Daten, deren Inhalt dem ISP zwangsläufig nicht bekannt sind, stellen keinen adäquat-kausalen Beitrag für eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch von einer willentlichen Mitwirkung an der Verletzung kann keine Rede sein. Wenn das LG Hamburg in seiner Entscheidung darauf abstellt, dass der Provider willentlich den Netzzugang bereit stellt, so ist dies zwar zutreffend. Die Rechtsprechung des BGH verlangt aber nicht irgendeine willentliche Handlung, sondern eine willentliche Mitwirkung an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Rechtsverletzung. Hierfür reicht die bloße Ermöglichung eines Netzzugangs nicht, zumal der ISP keine Kenntnis davon hat, was der Kunde online macht bzw. welche konkreten Daten während der Verbindung übertragen werden. 

Dem entgegnet das LG Köln, dass der Provider zumindest nach der Abmahnung genau wisse, welche konkreten Rechtsverletzungen sein Kunde begeht. Diese Betrachtungsweise verkennt die tatsächliche Tätigkeit des Access-Providers grundlegend. Selbst wenn der Access-Provider davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass einer seiner Kunden in der Vergangenheit Rechtsverletzungen begangen hat, kann der Provider (konkrete) Kenntnis von weiteren Rechtsverletzungen immer nur dann erlangen, wenn er im Einzelfall, also bei jeder Einwahl, erforschen würde, was der Nutzer gerade macht, bzw. welche konkreten Daten er überträgt.

Daneben müsste der Provider aber auch ihn treffende (zumutbare) Prüfpflichten verletzt haben. Da es für die Anwendbarkeit von § 101a UrhG um die Qualifizierung als Verletzter von Urheberrechten geht, müssten den Acces-Provider als bloßen Mitstörer Pflichten zur Prüfung oder Unterbindung von Urheberechtsverletzungen treffen. Die Landgerichte Hamburg und Köln lassen diesbezügliche Ausführungen, trotz ausführlicher Urteilsbegründungen leider vermissen. Wenn man derartige Prüfpflichten bejahen wollte, dann würde das bedeuten, dass der Provider jeden einzelnen Kommunikationsvorgang des betreffenden Kunden exakt überprüfen müsste, insbesondere im Hinblick auf die genauen Inhalte der Kommunikation. Der Provider müsste somit nach Erhalt einer Abmahnung jedwede Kommunikation des Nutzers exakt überwachen und überprüfen. Derartige Überprüfungen sind dem Provider, ungeachtet sonstiger rechtlicher Bedenken, nicht zuzumuten.

Es zeigt sich also, dass eine Störereigenschaft des Access-Providers nicht begründbar ist und damit auch eine Qualifizierung des ISP als Verletzer von Urheberrechten i.S.v. § 101 a UrhG ausscheidet.

Die Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Köln sind aber vor allem deshalb bedenklich, weil verkannt wird, dass die Provider mit der Erteilung derartiger Auskünfte gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG n.F., § 206 StGB) verstoßen (müssen). 

Beide Landgerichte gehen mit unterschiedlichen Ansätzen zunächst davon aus, dass Internet-Service-Provider grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind. Das Landgericht Köln meint dann einschränkend allerdings, dass ISP's dem Fernmeldegeheimnis nur hinsichtlich E-Mail-Services und Internet-Telefonie unterliegen. Das LG Hamburg argumentiert ähnlich und sagt, dass sich der Betrieb eines FTP-Servers an die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit richtet und derartige Kommunikationsvorgänge nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfallen.

Das überzeugt nicht. Nach § 88 TKG werden gerade auch die näheren Umstände der Telekommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, vom Fernmeldegeheimnis geschützt. In den konkreten Fällen wissen die Rechteinhaber, dass sich eine ihnen noch unbekannte Person unter einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt über den Provider ins Netz begeben hat. Zu diesem Telekommunikationsvorgang möchten die Rechteinhaber vom Provider nun wissen, wer konkret an diesem Telekommunikationsvorgang beteiligt war. Dies betrifft den Kern des Fernmeldegeheimnisses. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Betrieb eines FTP-Servers oder die allgemeine Gestattung eines Downloads vom Rechner des einwählenden Kunden aus, nicht vom Fernmeldegeheimnis umfasst sei.

Aus Sicht des Providers baut der Kunde lediglich eine Netzverbindung auf. Es ist gerade Sinn und Zweck des Fernmeldegeheimnisses, diesen Kunden davor zu schützen, dass der Provider erforscht, zu welchem konkreten Zweck die Verbindung aufgebaut wird und welche konkreten Daten übertragen werden. Der Provider soll nicht wissen, ob sein Kunde E-Mails abruft, im Web surft, chatten geht oder vielleicht auch einem Dritten einen Download ermöglicht. 

Allein die gezielte Erforschung dieser Umstände, über das technisch notwendige Maß hinaus, bedingt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass der Provider auch Kenntnis von klassischen Vorgängen der Individualkommunikation nimmt. Die Technik trennt nämlich nicht nach der (ohnehin unscharfen) juristischen Unterscheidung zwischen individueller und allgemeinbezogener Kommunikation. Sofern das Fernmeldegeheimnis den Nutzer effektiv schützen soll, muss zwangsläufig die gesamte Kommunikationsverbindung, die der Kunde eines ISP aufbaut, als von § 88 TKG umfasst angesehen werden. Jede andere Rechtsauslegung führt zu einer fast vollständige Preisgabe des Fernmeldegeheimnisses.

Gegen die Bejahung von Auskunftsansprüchen gegen Access-Provider sprechen eine Reihe weiterer gewichtiger Gründe, die Sieber/Höfinger, MMR 2004, 575 in einem lesenswerten Aufsatz zusammenfassen.

Dem Thema ist auch eigenes Kapitel in der Neuauflage von Haftung für Informationen im Internet gewidmet.

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