Vorsicht mit Meta-Tags
Details zum Urteil
- Artikel
- vom 01.04.1998
- Sonstiges: Beitrag von RA Thomas Stadler aus INTERNETWORLD 4/98
- Abgelegt unter IT-Recht
- Kommentiert von
Auf dieser Seite finden Sie
Kommentar von
Wer die Anzahl der Besucher auf seiner Homepage steigern möchte, überlegt sich bereits bei der Programmierung, welche keywords er in das meta-tag seiner Webseite einträgt, da Suchmaschinen diese Stichwörter als Suchbegriffe indizieren. Hierbei ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des Landgerichts Mannheim (http://www.online-recht.de) zeigt.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihren geschützten Firmennamen in das Suchformular von Alta Vista eingegeben. Es wurden zehn links gefunden, von denen einer auf die Webseiten eines Konkurrenten verwies. Daraufhin mahnte die Klägerin das Konkurrenzunternehmen ab und forderte zur Unterlassung dieses Verweises auf, was die Beklagte ablehnte.
Das Landgericht Mannheim verurteilte die Beklagte zur Unterlassung des links, wegen unzulässiger Benutzung einer fremden Marke bzw.. geschäftlicher Bezeichnung sowie wegen Irreführung. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob die Beklagte diesen link selbst veranlaßt hat, da sie den link jedenfalls für ihre Zwecke ausnutzt und auch die Möglichkeit hat, den link zu unterbinden.
Diese Argumentation des Gerichts ist bedenklich, da einerseits zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß sie diesen link nicht selbst veranlaßt hat und sich der fremde Name auch nirgends in der Webseite der Beklagten wiederfindet, andererseits aber zugestanden wird, daß es zu einer baldigen Neuindizierung nur dann kommen kann, wenn das entsprechende Stichwort entweder als Domain-Adresse verwendet wird oder in der Homepage benutzt wird. Da beides bei der Beklagten nicht der Fall sei, müßte die Beseitigung des links durch "Alta Vista" dazu führen, daß dieser link dauerhaft entfiele. Dieser Denkansatz ist widersprüchlich. Wenn eine Neuindizierung durch den Alta Vista-Spider nicht möglich ist, weil der Firmenname in den Pages der Beklagten nirgendwo verwendet wird und wurde, dann hätte es nie zu einer Erstindizierung kommen können.
Es war im vorliegenden Fall wohl so, daß das beklagte Unternehmen den geschützten Begriff als keyword in das meta-tag ihrer Homepage eingebunden hatte. Gerade dies wurde aber vom Gericht nicht geprüft.
Weil es bei Suchabfragen sehr häufig vorkommt, daß Suchergebnisse ausgeworfen werden, die mit der Eingabe nichts gemein haben, könnte die Entscheidung eine Welle weiterer Prozesse auslösen.
Auf private Homepages wirkt sich dieses Urteil im übrigen nicht aus, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur für den geschäftlichen Verkehr gelten.