"Abmahnanwälte, die Pest des Internets"
Details zum Urteil
- Amtsgericht München
- Beschluss
- vom 30.10.2008
- Aktenzeichen 116 Bs 18/08
- Sonstiges: nicht rechtskräftig
- Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht
- Kommentiert von
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Leitsatz der Kanzlei
Die Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte..." in einem Disksussionsthread in einem Internetforum ist als ein Originalzitat aus einem von der Pressefreiheit gedeckten Artikel des "Focus" nicht als Beleidigung strafbar, wenn sich das Posting in der Wiedergabe von Zitaten aus dem Presseartikel erschöpft.
Selbst dann, wenn der Äußernde damit eine eigene Wertung zum Ausdruck bringen will, kann dies unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) statthaft sein.
Das Urteil
Der Beschluss des Amtsgerichts München als PDF
Kommentar von
Ein bekannter Münchener Anwalt hatte Privatklage wegen Beleidigung erhoben. Hintergrund war, dass der Angeklagte in einem Meinungsforum im Internet (gulli:board) eine aus Originalzitaten aus einem Artikel des Focus bestehende Aussage gepostet hatte, in dem u.a. Abmahnanwälte als die Pest des Internets bezeichnet worden sind. In dem Artikel des Focus war auch der Privatkläger namentlich erwähnt. Der Privatkläger ist offenbar nicht gegen den Artikel des Focus vorgegangen, hat aber den Verfasser des Beitrags aus dem Internetforum im Wege der Privtaklage in Anspruch genommen, weil er in dem Posting eine Beleidigung seiner Person sah.
Dem ist das Amtsgericht München nicht gefolgt.