Verbrauchereigenschaft bei Fernabsatzgeschäften (Kauf eines Notebooks über das Internet)
Details zum Urteil
- Amtsgericht Köpenick
- Urteil
- vom 25.08.2010
- Aktenzeichen 6 C 369/09
- Abgelegt unter IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei
Der Verkäufer kann nach Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312d BGB nicht einfach die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten. Die negative Formulierung des § 13 BGB begründet eine Vermutung dafür, dass eine natürliche Person als Verbraucher auftritt. Deshalb muss der Verkäufer/Unternehmer konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen.
Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB.