FTP-Explorer
Details zum Urteil
- Landgericht München I
- Urteil
- vom 22.06.1999
- Aktenzeichen Az.: 9 HK O 6873/99
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Endurteil
1) Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 wird bestätigt.
2) Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Der Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die markenrechtliche Beurteilung der Ermöglichung eines Downloads auf der Internetseite des Antragsgegners.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke ,,EXPLORER" mit Priorität vom 22.09.1995, die Schutz für Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme beansprucht (Anlage A 2).
Der Antragsgegner ist Gesellschafter der Avacon GbR, die Internet-Dienstleistungen anbietet. Sie unterhält eine Homepage, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen einstweiligen Verfügung unter der Adresse "Avacon.de" auffindbar war und zwischenzeitlich unter der Bezeichnung "Avacon.net" auffindbar ist.
Am 13.03.1999 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin fest, daß auf der Internet-Seite, die dem Antragsgegner zuzurechnen ist, einige Software-Werkzeuge zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden sind. Unter den herunterladbaren Software-Werkzeugen befand sich auch die Software mit der Bezeichnung "FTP-Explorer". (Anlage A 4).
Wegen des von der Antragstellerin angenommenen markenrechtlichen Verletzungstatbestandes beantragte sie am 21.04.1999 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Kennzeichnung , "FTP-Explorer" im geschäftlichen Verkehr für Software zu benutzen.
Mit Beschluß der Kammer vom 22.04.1999 wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil nach Auffassung der Kammer eine markenrechtliche Verletzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG durch die Ermöglichung eines Downloads nicht vorliege.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.04.1999 erließ das Oberlandesgericht München unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses der Kammer die beantragte einstweilige Verfügung. Insoweit wird auf den Beschluß vom 30.04.1999 (Blatt 23/25) Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht ging in seiner Begründung von einem Fall der Beihilfe zu einer Markenrechtsverletzung eines Dritten aus.
Mit Schriftsatz vom 08.06.1999 legte der Antragsgegner Widerspruch gegen die oberlandesgerichtliche einstweilige Verfügung ein.
Der Antragsgegner trägt vor, daß er für den Inhalt nicht verantwortlich sei, da er das streitgegenständliche Softwareprogramm nicht etwa selbst auf seinem eigenen Rechner zur Verfügung gestellt, sondern lediglich auf die Webseite des Softwareherstellers verwiesen habe.
Des weiteren sei die Bezeichnung ,,FTP-Explorer eindeutig beschreibend.
Schließlich könne eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ,FTP-Explorer" und "Explorer" nicht angenommen werden.
Zuletzt scheitere der Anspruch der Antragsstellerin an den Vorschriften des Teledienstgesetzes (insbesondere § 5 TDG)
Der Antragsgegner beantragte:
I. Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.1999 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
II. Der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragte:
I. Die einstweilige Verfügung vom 30.04.1999 wird aufrecht erhalten.
II. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Antragstellerin tritt der Argumentation des Antragsgegners entgegen und verweist darauf, daß die angegriffene Kennzeichnung "FTP-Explorer" auch in der eigenen HTML-Datei vorhanden sei. Des weiteren könne es nicht angehen, daß Shareware unter den Namen vertrieben werden dürfe, die der Ersteller ihr einmal gegeben habe. Dies sei kennzeichenrechtlich nicht gestattet.
Im übrigen sei die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Explorer" in vielen gerichtlichen Urteilen bereits bestätigt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999 Bezug genommen.
Die Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 war zu bestätigen.
Das Oberlandesgericht München ist in seiner Entscheidung von einer Beihilfehandlung des Antragsgegners zu einer Kennzeichenverletzung eines Dritten ausgegangen.
Insoweit hat das Oberlandesgericht München die Auffassung der Kammer einer fehlenden Benutzungshandlung nicht geteilt.
Es ist nicht Aufgabe der Kammer, eine auf unterschiedlicher rechtlicher Bewertung beruhende Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Gerichts abzuändern, wenn nicht anzunehmen ist, daß aufgrund neuer Tatsachen eine abweichende Entscheidung der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts entsprechen würde. Solche neuen Tatsachen liegen gegenständlich nicht vor.
Es kann daher seitens der Kammer nicht davon ausgegangen werden, daß das Oberlandesgericht München den streitgegenständlichen Fall auch unter Kenntnis des Vorbringens des Widerspruchs vom 08.06.1999 anders beurteilt hätte.
Der rechtliche Aspekt der inhaltlichen Verantwortlichkeit nach § 5 TDG war zwar in der Entscheidung der Kammer vom 22.04.1999 nicht angesprochen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß dieser rechtliche Aspekt bei Erlaß des Beschlusses vom 30.04.1999 durch das Oberlandesgericht München berücksichtigt worden ist. Aus der Kurzbegründung kann jedenfalls anderes nicht entnommen werden.
Aus den vorstehenden Erwägungen war die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 30.04.1999 zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen.