Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung
Details zum Urteil
- Landgericht Frankfurt
- Urteil
- vom 09.05.2011
- Aktenzeichen 2-01 S 309/10
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
- Kommentiert von
Auf dieser Seite finden Sie
Leitsatz der Kanzlei
Die DENIC ist bei der Domainpfändung Drittschuldner.
Verstößt sie gegen ihre Pflichten als Drittschuldner, insbesondere das Verfügungsverbot, haftet sie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung auf Schadensersatz
Kommentar von
Mein Aufsatz "Drittschuldnereigenschaft der DENIC" aus MMR 2007, 71