Rechtmäßigkeit von Dialer-Entgelten
Details zum Urteil
- Amtsgericht Freising
- Urteil
- vom 31.10.2005
- Aktenzeichen 11 C 1260/04
- Abgelegt unter IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei
a) Die Deutsche Telekom ist nicht berechtigt, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen. Insoweit fehlte es bereits an der Aktivlegitimation.
b) Der TK-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, er könne die Daten des Mehrwertdiensteanbieters nicht mehr offen legen, da der Kunde auf die Speicherung verzichtet habe. Wenn die Telefonrechnung keinen Hinweis auf eine Löschung innerhalb einer bestimmten Löschungsfrist enthält, bleibt die Nachweispflicht wegen § 16 Abs. 2 TKV bestehen.