Volksverhetzung durch Hyperlinks (odem.org)
Details zum Urteil
- Amtsgericht Stuttgart
- Urteil
- vom 07.10.2004
- Aktenzeichen 2 Ds 2 Js 21471/02
- Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie
Der Tatbestand
(...)
Der Angeklagte wird wegen 2 tatmehrheitlicher Vergehen der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Beihilfe zur Volksverhetzung sowie in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltdarstellung zu der Gesamtgeldstrafe von
120 Tagessätzen zu je jeweils ... EUR
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2, 86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2 Nr.1c, Abs.3, Abs.4, 131 Abs.1 Nr.2, 11 Abs.3, 27 Abs.1, 9 Abs.1 3.Altemative, 52, 53 StGB
Die Entscheidungsgründe
I.
Der 32 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet. Er machte 1994 Abitur und studierte Kommunikations-Design. Das Studium schloß er 2001 mit dem Diplom ab. Von 2002 bis 2003 arbeitete er bei (...).
Seit 2003 arbeitet er freiberuflich als Internet-Designer. Im Jahre 2003 verdiente der Angeklagte zwischen (...) EUR netto.
Die Ehefrau des Angeklagten ist Studentin.
Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt monatlich 520 EUR. Der Angeklagte hat keine Schulden. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
II.
Der Angeklagte ist engagierter Verfechter der Meinungsfreiheit bzw. „Rezipientenfreiheit" im Internet. Insbesondere wendet sich der Angeklagte gegen Sperrverfügungen des Regierungspräsidiums in Düsseldorf betreffend ausländische Internetseiten. Der Angeklagte ist der Auffassung, jedermann müsse auch Kenntnis von „unerwünschten" Internetseiten erhalten, um sich so mit deren Inhalt kritisch auseinandersetzen zu können.
1.
So stellte der Angeklagte seit dem 23.1.2002 unter http://www.odem.org/. eine Homepage ins Internet, die auf ihrer Unterseite www.odem.org/zensur Links zu den einschlägig bekannten nationalsozialistischen Propagandaseiten und Seiten mit gewaltverherrlichenden und pornografischen Inhalten anbietet. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass diese Fremdinhalte strafbar sind und dass Jugendliche Zugriff nehmen können. So wird auf der Seite http://www.nazi-laucknsdapao.com/ - einem dieser Links - der weltweit zentralen nationalsozialistischen Seite, die seit langem von Gary Lauck aus den USA zur Weiterführung und Verherrlichung der NSDAP auch mit deutschem Text betrieben wird, bereits auf der Homepageseite eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt (z.B. Hakenkreuze, Doppel-Sigrunen,Hitlerbilder) und somit antisemitische Propaganda betrieben. Beispielsweise werden Spiele wie KZ-Rattenjagd oder Nazi-Doom und Hitlers „Mein Kampf angeboten. Auf Unterseiten wiederum wird der Holocaust geleugnet bzw. verharmlost und das Ziel einer weiteren Judenvernichtung propagiert. So wird auf der sogenannten „Leserbriefseite" die Frage aufgeworfen: „Warum hat man nur vergessen, diesen Juden-Pack in Auschwitz zu vergasen?" von der „Redaktion" geantwortet: „Eine gute Frage"... „Adolf Hitler war" ..."zu human... Diesen Fehler werden wir nicht wiederholen". Auf dieser Seite werden auch einschlägig bekannte Texte der sogenannten Revisionisten und deren angebliche Gutachten angeboten, die die tödliche Maschinerie der Konzentrationslager oder die Nutzung von Zyklon B leugnen.
Über Link kann auch auf die Seite http://www.stormfront.org/. zugegriffen werden. Sie hat ebenfalls in den USA ihren Ursprung. Auch diese Seite verbreitet rassistische, antisemitische und den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte. Auf ihren Unterseiten werden wiederum eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen - wie z.B. Hakenkreuze und Doppel-Sigrunen - gezeigt. Der Holocaust wird geleugnet - auch hier durch Leugnen der Existenz von Vernichtungslager und durch Darstellung angeblicher Gutachten betreffend die Nichtverwendung von Zyklon B. Die Schaffung „befreiter Zonen" in Deutschland wird propagiert.
Weiter kann über Link Zugriff auf die Seite http://www.rotten.com/ genommen werden. Sie bietet eine Vielzahl von Unterseiten an, zu denen u.a. gewaltverherrlichende, pornografische und jugendgefährdende Bilder gehören. So werden beispielsweise Menschen beim (angeblichen?) Verspeisen von Menschenteilen, menschliche Kadaver sowie ein Kleinkind mit geöffnetem Brustkorb gezeigt.
Die Seite http://www.odem.org/. mit Unterseite www.odem.org/zensur wurde vom Angeklagten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung betrieben.
2.
Seit 3.12.2001 bis mindestens 17.6.2003 bot der Angeklagte mit der oben beschriebenen Intention und wiederum in Kenntnis der Inhalte aufgrund gesonderten Tatentschlusses unter der Seite http://www.teletrust.info/ eine ständig wechselnde Zufallsliste von Internetadressen an, unter denen sich u.a. die Seiten http://www.nazi-lauck-nsdapao.com/ befanden, die die bereits oben beschriebenen Inhalte haben. Dieses Projekt sollte den ungefilterten Zugriff und ein zensurfreies Internet auf Internetseiten und unter „Top 7" eine ständig wechselnde Zufallsliste von web-Adressen anbieten.
Diese Seite wird zwischenzeitlich unter anderem Namen bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom Angeklagten betrieben.
III.
Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein, ist jedoch der Auffassung, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte beruft sich auf § 86 Abs.3 StGB bzw.auf §§ 86a Abs.3, 130 Abs.5 StGB, die auf diese Vorschrift verweisen und zuletzt auf § 131 Abs.3 StGB.
Außerdem könnten ihm diese durch Links bzw. Hyperlinks erreichbare Internetseiten nicht zugerechnet werden. Hier verhalte es sich ähnlich wie mit Fußnoten in der Literatur. Unstreitig sei er nicht Urheber dieser Seiten. Im übrigen könne man Gary Lauck nicht ernst nehmen. Die Seite http://www.teletrust.info/ stelle im übrigen Satire und somit Kunst dar. Dies sei für jeden klar erkennbar.
Außerdem sei auf dieser Seite www.vagina.rotten.com/childhood über Links nicht erreichbar.
Er wende sich mit diesen Seiten gegen die Sperrverfügungen des Düsseldorfer Regierungspräsidiums. Es gehe nicht an, dass von staatlicher Stelle unerwünschte Internetseiten zensiert würden. Hierfür setze er sich ein.
In der Hauptverhandlung wurden Blatt 355 - 359, 360 - 368, 373 - 385 sowie Blatt 11 der Ermittlungsakten in Augenschein genommen.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Angeklagten ins Feld geführten Tatbestandsausschließungsgründe nicht vorliegen. Der Angeklagte stellte beide Seiten nicht ins Internet, um staatsbürgerlichen Aufklärung zu betreiben, verfassungswidrige Bestrebungen abzuwehren, um der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte bzw. ähnlichen Zwecken zu dienen. Dies wird lediglich von ihm behauptet, jedoch in keiner Weise belegt und näher dargetan.
Auch das auf http://www.teletrust.info/ eingestellte Angebot, sich diesbezügliche Seiten vorlesen zu lassen, stellt keine Satire und somit keine Kunst dar. Alleinige Intention des Angeklagten ist über Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet zu informieren und dagegen anzugehen.
Um diesen Zweck zu verfolgen, sind jedoch andere Mittel und Wege möglich als der vom Angeklagten beschrittene Weg.
Darüber hinaus sind Links und Hyperlinks dem Angeklagten zuzurechnen. Von seinen ins Netz gestellten Seiten ist es ein leichtes, über die oben genannten Links zu den nationalsozialistischen Propagandaseiten u.a. zu gelangen.
IV.
Der Angeklagte hat sich dementsprechend wie folgt schuldig gemacht:
1. eines Vergehens der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Beihilfe zur Volksverhetzung sowie der Gewaltdarstellung gemäß §§ 86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2 Nr. 1c, Abs.3 und 4, 131 Abs. 1 Nr.2,11 Abs.3, 27 Abs.1, 9 Abs.1 3.Altemative, 52 StGB;
2. eines Vergehens der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Beihilfe zur Volksverhetzung gemäß §§ 86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2, 86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2 Nr.1c, Abs.3, Abs.4, 11 Abs.3, 27 Abs.1, 9 Abs.1 3.Alternative, 52 StGB. Hier war dem Angeklagten keine Gewaltdarstellung gemäß § 131 Abs. 1 StGB nachzuweisen.
Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung war hinsichtlich beider Taten vom Strafrahmen des § 130 Abs.2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er selbst nicht Verfechter rechten Gedankengutes ist. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung mit Hartnäckigkeit beiden Seiten im Internet weiterbetreibt und keinerlei Unrechtseinsicht zeigt. Hinzu kommt, dass bei beiden Taten jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtete das Gericht für jede der beiden Taten eine Geldstrafe von jeweils 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wurde hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wurde ein Tagessatz auf ... EUR festgesetzt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.