Unternehmenseigenschaft bei Verkäufen über eBay
Details zum Urteil
- Landgericht Hof
- Urteil
- vom 29.08.2003
- Aktenzeichen 22 S 28/03 (rechtskräftig)
- Abgelegt unter IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei
Der Unternehmensbegriff i.S.v. § 14 BGB setzt eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt.
Allein aus der Anzahl der über ein Online-Auktionshaus abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kann noch nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit geschlossen werden, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden.
Der Käufer, der sich auf §§ 355 Abs. 1, 312 b Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) beruft, ist hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweispflichtig.
Weitere Informationen
- Das Urteil ist abgedruckt in MMR 2003, 854